§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
| (1) | Die errichtete Stiftung führt den Namen „Stiftung für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin“. |
| (2) | Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. |
| (3) | Die Stiftung hat ihren Sitz in Neuruppin. |
| (4) | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit dem Zeitpunkt der Erteilung der Anerkennung und endet am 31.12. desselben Jahres. |
§ 2 Stiftungszweck
| (1) | Zweck der Stiftung ist die Förderung | |
| 1. | von Wissenschaft und Forschung; | |
| 2. | der Jugend- und Altenhilfe; | |
| 3. | von Kunst und Kultur; | |
| 4. | des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; | |
| 5. | der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; | |
| 6. | des Naturschutzes und der Landschaftspflege | |
| 7. | internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; | |
| 8. | des Tierschutzes; | |
| 9. | des Sports; | |
| 10. | der Heimatpflege und Heimatkunde; | |
| 11. | des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Landkreis Ostprignitz-Ruppin. | |
| (2) | Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht: | |
| 1. | im Bereich der Förderung der Wissenschaft und Forschung u.a. durch die Vergabe von Zu-schüssen für projektbezogene wissenschaftliche Arbeiten, die Gewährung von Stipendien und die Vergabe von Stiftungsprofessuren, | |
| 2. | im Bereich der Förderung der Jugend- und Altenhilfe u.a. durch die finanzielle Unterstützung und Auszeichnung beispielhafter jugendfördernder Aktionen und Leistungen von Kindern und Jugendlichen, von Jugendverbänden oder Selbsthilfegruppen, | |
| 3. | im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur u.a. durch den Erwerb und die Verwaltung von Kunstwerken und Kunstgegenständen, sofern sichergestellt ist, dass diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sowie die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen im Bereich der bildenden Künste, der Literatur, des Theaters und der Musik, | |
| 4. | im Bereich der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege u.a. mittels Bereitstellung zweckgebundener Mittel zur Erhaltung, Wiederherstellung und Pflege von Denkmälern, die dem Schutzbereich des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes unterliegen, | |
| 5. | im Bereich der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe u.a. durch finanzielle Unterstützung von Kindergärten, Kinder- und Jugendheimen, Kinder- und Jugenderholungsheimen, Schulen, Erziehungsberatungsstellen und Begegnungsstätten, | |
| 6. | im Bereich der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege u.a. durch die Unterstützung und Förderung von Projekten, die die naturkundliche Bildung insbesondere in Bezug auf die regionale Flora fördern, | |
| 7. | im Bereich der Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens insbesondere durch die finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen und Projekten, die dazu beitragen die internationale Gesinnung, die Toleranz, den Völkerverständigungsgedanken und den internationalen Austausch zu fördern, | |
| 8. | im Bereich der Förderung des Tierschutzes u.a. durch die Unterstützung und Förderung von Projekten, die den Tierschutzgedanken sowie die naturkundliche Bildung insbesondere in Bezug auf die regionale Fauna fördern, | |
| 9. | im Bereich der Förderung des Sports u.a. durch die Förderung der Teilnahme an Sportveranstaltungen, der Einrichtung, Erhaltung und Wiederherstellung von Sportanlagen, des Erwerbs von Sportgeräten und sonstigen Sportausrüstungen, | |
| 10. | im Bereich der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde u.a. durch Unterstützung des Erhalts der niederdeutschen Sprache und des Brauchtums, | |
| 11. | im Bereich der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke u.a. durch die Unterstützung von Maßnahmen zur Schaffung und dauerhaften Sicherung einer räumlichen, sächlichen und personellen Infrastruktur für ehrenamtliche Tätigkeit und bürgerschaftliches Engagement, z.B. durch Unterstützung von Initiativen zur Organisation von Qualifizierungsangeboten (Basisqualifikation, Freiwilligen-Management und -koordination), Ehrung besonders herausragender ehrenamtlicher Leistungen bzw. beispielgebender Projekte sowie Unterstützung von Initiativen bei der Entwicklung von Kooperationsprojekten im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements zwischen sozialen Verbänden, Initiativen, Stiftungen, Kommunen und Betrieben (z.B. Bündnisse für Familien). | |
| (3) | Die geförderten Projekte, Initiativen, Maßnahmen und Einrichtungen sollen Bezug zu der Region Ostprignitz-Ruppin aufweisen. Priorisiert gefördert werden Projekte, Initiativen, Maßnahmen und Einrichtungen mit landkreisweiter Wirkung. Die weitere Mittelverwendung soll in einem ausgewogenen Verhältnis in den Regionen (Altkreise Kyritz, Wittstock, Neuruppin) des Landkreises Ostprignitz-Ruppin in seiner flächenmäßigen Ausdehnung zum Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung erfolgen. | |
| (4) | Der Stiftungszweck wird auch dadurch verwirklicht, dass die Stiftung Mittel für andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zur Verfügung stellt. | |
| (5) | Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Die Stiftung ist berechtigt, ihre Tätigkeit auf einzelne der genannten Zwecke zu beschränken, insbesondere soweit ihre Mittel nicht ausreichen, sämtliche Zwecke gleichzeitig zu verfolgen. | |
| (6) | Die Verwirklichung der Zwecke schließt eine geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein. | |
§ 3 Gemeinnützigkeit
| (1) | Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
| (2) | Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. |
§ 4 Stiftungsvermögen; Verwendung der Mittel
| (1) | Das Stiftungsvermögen zu Beginn der Stiftungstätigkeit ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. |
| (2) | Das Vermögen der Stiftung ist ertragbringend bei der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin bzw. ihrem Rechtsnachfolger oder einem ihrer Verbundpartner anzulegen und in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen sind zulässig, sofern sie die Verwirklichung des Stiftungszwecks nicht gefährden. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen lediglich die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter verwendet werden, wenn diese nicht ausdrücklich als Zustiftungen bestimmt wurden. |
| (3) | Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können vom Stiftungsrat zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich als Zustiftungen bezeichnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 der Satzung aufgeführten Zwecken. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. |
| (4) | In einzelnen Geschäftsjahren darf das Vermögen der Stiftung an sich bis zu einer Höhe von maximal 10 Prozent selbst angegriffen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages innerhalb der drei aufeinanderfolgenden Jahre nach Entnahme sichergestellt ist, dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse notwendig erscheint, die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks nicht gefährdet ist und der Stiftungsrat die Maßnahme zuvor auf einer Sitzung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen hat. Eine wiederholte Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens ist nur dann möglich, wenn die durch die vorangegangene Inanspruchnahme erfolgte Minderung des Grundstockvermögens wieder ausgeglichen worden ist. |
| (5) | Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zweckgebundene Rücklagen zu bilden, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden, wenn sicher gestellt ist, dass ausreichende Mittel für die satzungsgemäße Zweckverwirklichung verbleiben. |
| (6) | Ein Anspruch Dritter auf Leistung durch die Stiftung besteht nicht. Die Stiftungsorgane sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln lediglich an die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen gebunden. |
§ 5 Stiftungsorgan
| (1) | Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, der aus mindestens 4 und höchstens 8 Personen besteht. Geborenes Mitglied und Vorsitzender des Stiftungsrates ist der amtierende Landrat der Förderregion gem. § 2 (3). In den Stiftungsrat entsendet: | |
| a) | der Träger der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin bzw. ihres Rechtsnachfolgers zwei Mitglieder, | |
| b) | der Vorstand der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin bzw. ihres Rechtsnachfolgers ein Mitglied, | |
| c) | die Geschäftsführung der Ruppiner Kliniken GmbH bzw. ihres Rechtsnachfolgers ein Mitglied. | |
| Die weiteren Mitglieder werden durch den Stiftungsrat berufen. Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte einen Stellvertretenden des Vorsitzenden des Stiftungsrates für die Dauer von 5 Jahren. Abweichend davon wird der erste Stiftungsrat durch das Stiftungsgeschäft berufen. | ||
| (2) | Mitglieder des Stiftungsrates müssen passiv wählbar sowie persönlich und fachlich in der Lage sein, sich für die Belange der Stiftung einzusetzen. | |
| (3) | Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates mit Ausnahme des geborenen Mitglieds beträgt fünf Jahre. Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit sind die Nachfolger zu benennen (Abs. 1 a bis c) bzw. durch den Stiftungsrat zu berufen. Eine mehrfache Wiederbestellung ist zulässig. | |
| (4) | Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder durch Niederlegung. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied aus, bleibt das ausscheidende Mitglied bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, ist sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu benennen (Abs. 1 a bis c) bzw. durch den Stiftungsrat zu berufen. | |
| (5) | Ein Mitglied des Stiftungsrates kann aus wichtigem Grund von den übrigen Mitgliedern abberufen werden. Für die Abberufung bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der verbleibenden Mitglieder. Vor der Abberufung ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | |
| (6) | Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammen-hang mit der Stiftungstätigkeit entstandenen notwendigen, angemessenen Aufwendungen, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens dies zulassen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Beschäftigte der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin sowie der Ruppiner Kliniken GmbH. | |
| (7) | Der Stiftungsrat kann einen Beirat als beratendes Gremium berufen. Der Beirat unterstützt die Stiftung bei der Erfüllung des Stiftungszwecks und unterstützt insbesondere die öffentliche Wahrnehmung des Stiftungsgedankens. Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von 2 Jahren durch den Stiftungsrat bestellt. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Beirates nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil. | |
§ 6 Sitzungen und Beschlussfassung des Stiftungsrates
| (1) | Der Stiftungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf oder wenn ein Stiftungsratsmitglied unter Angabe eines wichtigen Grundes dies verlangt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Stiftungsrat kann im Einzelfall die Anwesenheit von Sachverständigen zulassen. |
| (2) | Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter zu der Sitzung mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung geladen hat und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Verstoß gegen die Einladungsfrist ist unbeachtlich, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind und kein Mitglied des Stiftungsrates den Verstoß rügt. |
| (3) | Der Stiftungsrat fasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Stiftungsrates. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
| (4) | Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren per Brief, Telefax oder E-Mail gefasst werden, sofern kein Stiftungsratsmitglied dieser Art der Beschlussfassung ausdrücklich wider-spricht. Eine Nichtbeteiligung am Umlaufverfahren innerhalb von 14 Tagen gilt als Ablehnung. |
| (5) | Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll muss mindestens die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Stiftung, den Wortlaut der Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis enthalten. Es ist vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Im Falle der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren hält der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis schriftlich fest. Die Abstimmungen sind beizufügen. |
| (6) | Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Stiftungsrates kann eine vom Stiftungsrat mit 2/3 Mehrheit zu beschließende Geschäftsordnung enthalten. |
§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates
| (1) | Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und handelt durch den Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handelt sein Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates für die Stiftung. |
| (2) | Die Mitglieder des Stiftungsrates haben im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Vorschriften dieser Satzung zu handeln. Sie haben dabei den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen und bei ihrem Handeln zu berücksichtigen. Sie sind zur gewissenhaften, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. |
| (3) | Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Stiftungsrat einen Geschäftsführer oder sonstiges Hilfspersonal anstellen und die dazu erforderlichen Verträge abschließen sowie Sachverständige hinzuziehen, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens es zulassen und der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies rechtfertigt. |
| (4) | Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen in Form einer Jahresabrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Der aus der Jahresabrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks bestehende Jahresabschluss ist der Stiftungsbehörde inner-halb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unaufgefordert vorzulegen. |
§ 8 Satzungsänderungen
| (1) | Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht betreffen, sind zulässig, wenn sie die Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. |
| (2) | Der Stiftungsrat kann der Stiftung einen weiteren Zweck geben oder diesen ändern. Zweckerweiterungen und Zweckänderungen sind nur zulässig, wenn sie mit dem ursprünglichen Zweck verwandt sind und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint und wenn das Vermögen oder die Erträge der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung darf nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden. |
| (3) | Beschlüsse über Satzungsänderungen sind einstimmig zu fassen. |
| (4) | Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 zu Satzungsänderungen sind unverzüglich der Stiftungsbehörde zur Genehmigung zuzuleiten und werden erst nach schriftlicher Genehmigung durch diese wirksam. |
§ 9 Auflösung und Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung
| (1) | Der Stiftungsrat kann die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich erscheint und die nachhaltige Erfüllung auch durch eine Veränderung des Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. |
| (2) | Der Beschluss ist einstimmig zu fassen. |
| (3) | Die Beschlüsse nach Abs. 1 bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. |
§ 10 Vermögensanfall
| Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Landkreis Ostprignitz-Ruppin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
§ 11 Stiftungsaufsicht
| (1) | Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Landesstiftungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Es regelt auch, welche Behörde die Aufsicht zuständigkeitshalber wahrnimmt. |
| (2) | Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unaufgefordert vorzulegen. |

